Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.
§ 57 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 57 Überwachung
…Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen; 2. CLP-V, 3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, 4. PIC-V, 5. POP V , 6. EU-OzonV, 7. EU-QuecksilberV und 8. Verordnung …
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