§ 59
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
Die Organe des Landeshauptmannes haben die Ergebnisse der Überwachung des III. Abschnitts dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 57 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 57 Überwachung
§ 57. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig: 1. …
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