§ 58 — ChemG 1996
(1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle (Anm. 1) oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)
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Anm. 1: Art. 27 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“.)
§ 58 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 58 Chemikaliengesetz 1996
…105/2000) (________________ Anm. 1: Art. 27 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In…
§ 57 Überwachung
…2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken. (5) Unbeschadet der §§ 58 bis 70 und 73 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und…
§ 61 Chemikaliengesetz 1996
…1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder…
§ 62 Chemikaliengesetz 1996
…1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren…
Giftverordnung 2000
§ 4 Fachliche Qualifikation
…Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 erforderlich ist, hat der Veranstalter den Überwachungsorganen (§ 58 ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren. (8) Als fachlich entsprechende Berufsausbildungen für den Umgang mit bestimmten Giften im Sinne des § 41 Abs. …
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