§ 56 Verschwiegenheitspflicht
In Kraft seit 01. März 1997
Up-to-date
ChemG 1996
Gliederung
IV. Abschnitt Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr
§ 56 Verschwiegenheitspflicht
Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.
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