Jeder, der Gifte gemäß § 35 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.
Rückverweise
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 5 Geltungsbereich
…Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr, 3. Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist, 4. radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/59/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010…