(1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich
1. die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und
2. über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
(2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt eine Person, wenn sie
1. eine geeignete schulische, universitäre oder qualifiziert berufsspezifische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
2. diese Kenntnisse durch Absolvierung eines Kurses erworben hat.
Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Kenntnisse.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung näher festlegen,
1. welche Anforderungen an einen Kurs gemäß Abs. 2 Z 2 und gegebenenfalls an Maßnahmen zur Auffrischung gestellt werden; dabei ist er auch ermächtigt, für bestimmte berufsmäßige Tätigkeiten – insofern dies fachlich gerechtfertigt ist – spezifische, auf die einschlägige Berufssituation zugeschnittene Kurse bezüglich der typischerweise im jeweiligen Bereich eingesetzten Gifte festzulegen und bestimmte Qualifikationsnachweise als gleichwertig anzuerkennen,
2. welche schulischen, universitären und qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen gemäß Abs. 2 Z 1 als Nachweis anzuerkennen sind und
3. die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe und die Art ihres Nachweises, insbesondere auch in Form von einschlägigen Kursen.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 25.11.2015 außer Kraft)
Rückverweise
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 41b Sachkunde
(1) Eine Person ist als sachkundig anzusehen, wenn sie nachweislich 1. die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse besitzt und 2. über die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt. (2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 1 v…
§ 41 Abgabe und Erwerb von Giften
…der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2015 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 in der Fassung des Chemikaliengesetzes BGBl. I Nr. 14/2015 oder c) einer Bescheinigung für den Bezug von Giften gemäß § 41 Abs. 3 Z …
§ 41a Giftbezugsbescheinigung – Verfahren
…Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat oder die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41b Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 41b Abs. 2 besitzt; b) die Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß…
§ 42 Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung
…4, 4. die benötigte Menge des Giftes und 5. den Nachweis der erforderlichen Sachkenntnisse und notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe gemäß § 41b. (3) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers. (4) Der Giftbezugsschein darf nur erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller a) das 18. Lebensjahr…
Giftverordnung 2000
§ 4 Fachliche Qualifikation
…1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs. 1 Z 1 ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Z 1 lit. …
§ 5 Kenntnisse der Ersten Hilfe
…1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 1 Z 2 ChemG 1996 sind nachzuweisen durch 1. ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder 2. den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Abs. …