ChemG 1996
Gliederung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
§ 23 Verpackungspflicht
Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch bei einer vorhersehbaren Verwendung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können, und
2. die in der CLP-V (Titel IV) festgelegten Regelungen eingehalten werden.
§ 23 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 23 Verpackungspflicht
…§ 23. Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. ihre Verpackung derart beschaffen ist, dass sie weder bei ihrer bestimmungsgemäßen noch…
§ 70 Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 70. (1) In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, die durch gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder gefährliche Erzeugnisse verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Besche…
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