§ 17 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 15. Mai 2020
Up-to-date
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die nähere Ausgestaltung der Prüfungen nach diesem Bundesgesetz zu regeln. Das betrifft insbesondere
1. die Übermittlung der für die Prüfungen erforderlichen Daten;
2. die Übermittlung der Prüfungsberichte.
Rückverweise