§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung
In Kraft seit 16. Dezember 2020
Up-to-date
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden