§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung
In Kraft bis 31. Dezember 2029
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§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung — CFPG
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
§ 14h CFPG · CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung
…Beauftragte Förderungsprüfung § 14h. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder…
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