§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung
In Kraft bis 31. Dezember 2029
Up-to-date
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
CFPG · COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
§ 14h Beauftragte Förderungsprüfung
…Beauftragte Förderungsprüfung § 14h. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Investitionsprämiengesetz auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder…
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