§ 10 Beauftragte Förderungsprüfung
In Kraft seit 15. Mai 2020
Up-to-date
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung eines Zuschusses aus dem Härtefallfonds (§ 1 Z 2) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.
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