CEMT-DigiG
Gliederung
2. Abschnitt Elektronischer Datenaustausch
§ 7 Aufsichtsorgane
(1) Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QR Codes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer abzurufen. Werden Dokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 in Papierform mitgeführt und ist eine Kontrolle gemäß dem ersten Satz nicht möglich, so kann die Kontrolle der erforderlichen Dokumente auf eine Prüfung der Papierdokumente beschränkt werden.
(2) Das Ergebnis und die Informationen über die durchgeführte Kontrolle, insbesondere personenbezogene Daten oder ein möglicher Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, darf von den Aufsichtsorganen nicht in der CEMT-Plattform gespeichert werden.
§ 7 CEMT-DigiG · CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz
§ 7 Aufsichtsorgane
…Aufsichtsorgane § 7. (1) Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QR Codes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer…
§ 2 Begriffsbestimmungen und Funktionsweise
…Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren; 7. „CEMT-Mobilapplikation“: eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und…
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