(1) Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben müssen unter Verwendung des gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemäß den von der Europäischen Kommission nach Art. 48c Abs. 4 erlassenen Durchführungsrechtsakten gemacht werden, soweit das in diesem Rechtsakt angeordnet ist.
(2) Die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben sind für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums getrennt auszuweisen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, müssen die Angaben auf Ebene des Mitgliedstaates zusammengeführt werden. Zusätzlich sind die Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet auszuweisen, das
1. am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, in Anhang I der EU Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war;
2. am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres in Anhang II der EU-iste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt war.
Für andere Steuerhoheitsgebiete sind die Angaben auf aggregierter Basis auszuweisen, wenn sich das einreichende Unternehmen nicht für einen getrennten Ausweis entscheidet.
(3) Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragsteuer unterliegen kann. Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragsteuer unterliegen, dann ist diesem Steuerhoheitsgebiet die Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen. Angaben über eine bestimmte Tätigkeit dürfen nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet werden.
Rückverweise
CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 12 Verzögerte Veröffentlichung
…ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben für die in § 10 Abs. 2 dritter Satz genannten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgelassen werden. (2) Wenn die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung von der Möglichkeit des Abs…