(1) Der Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst das Bundesgebiet.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für jene Personen, die vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind und
1. gemäß Art. 3 Z 19 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, oder
2. gemäß Art. 5 Abs. 4 CBAM-VO im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Zollanmeldung abgeben.
Rückverweise
CBAM-VG 2023 · CBAM-Vollzugsgesetz 2023
§ 8 Sanktionsbestimmungen in der Übergangsphase
…Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, hat die zuständige Behörde die Faktoren gemäß Art. 16 Abs. 3 CBAM-DVO zu berücksichtigen. (4) Werden mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unrichtige CBAM-Berichte im Sinne des Art. 13 CBAM-DVO abgegeben…