§ 1 Ziel
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.2023 S. 52 (im Folgenden: CBAM-VO) wird ein Carbon Border Adjustment Mechanism (kurz CBAM, auf Deutsch: CO 2 -Grenzausgleichssystem) in der Europäischen Union eingeführt.
(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung der nationalen Bestimmungen zum Vollzug der CBAM-VO und der dazugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission.
Rückverweise
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