§ 99e5 Bericht der FMA an das Bundesverwaltungsgericht
Die FMA hat dem Bundesverwaltungsgericht darüber zu berichten, wenn sie Verständigungen der Staatsanwaltschaft gemäß den §§ 99e1 bis 99e3 erhält, die sich auf beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängige Beschwerdeverfahren beziehen.