§ 99e3 Verständigung über die Erledigung des Strafverfahrens
In Kraft seit 30. Oktober 2026
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BWG
Gliederung
XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 99e3 Verständigung über die Erledigung des Strafverfahrens
Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einer Anklage gegen die natürliche Person oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Verband unter Anschluss einer Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung zu verständigen, soweit diese einen Zusammenhang mit den in § 99e1 Abs. 1 angeführten Tatbeständen aufweisen. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei zur Übermittlung personenbezogener Daten an die FMA gemäß § 76 Abs. 4 StPO berechtigt.
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