§ 99e2 Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens
In Kraft seit 30. Oktober 2026
Up-to-date
BWG
Gliederung
XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 99e2 Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens
Die FMA hat das Verfahren gegen eine natürliche oder eine juristische Person wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung unverzüglich auszusetzen, wenn die Staatsanwaltschaft sie davon verständigt, dass sie ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat führt und beabsichtigt, die Person weiterzuverfolgen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden