§ 89
In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date
In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluß. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hiezu geeigneten Erhebungen pflegen.
§ 108 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 108
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz; (Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016) 4.…
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