Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann das Kreditinstitut, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage der Antragstellerin zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, daß die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.
§ 108 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 108
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz; (Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016) 4.…
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