BWG
Gliederung
XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 81f
Rückverweise
Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).
Keine Ergebnisse gefunden