BWG
Gliederung
XVII. Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen
§ 81f
Unbeschadet des § 81k (Lex rei sitae) gilt für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes ausschließlich das Recht, das auf derartige Transaktionen anwendbar ist (geregelte Märkte).
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