(1) Der Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.
(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 IO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.
§ 9 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 9
…74 bis 75, 93 Abs. 1, 94, 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 , Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie…
§ 108
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung; 2. hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz; (Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016) 4.…
§ 99
(1) Wer 1. als Verantwortlicher ( § 9 VStG ) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014) 3. die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretun…
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