(1) Die Aktivposten 9 und 10 sind wie Anlagevermögen zu bewerten. Die in anderen Bilanzposten enthaltenen Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(2) Für Kreditinstitute sind als Finanzanlagen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere zu verstehen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 54
…die Erträge aus der Auflösung von früher gebildeten Wertberichtigungen, wenn sich die Aufwendungen und Erträge auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden, auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen beziehen. (2) Die Aufwendungen und Erträge nach Abs. 1 können aufgerechnet werden…
§ 53
…der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in den unter den Aktivposten 5 und 6 erfaßten Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen im Sinne des § 55 Abs. 2 bewertet werden und nicht Teil des Handelsbestandes sind, sowie der Wertberichtigungen und der Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf solche Wertpapiere…
§ 74b Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten
…und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) nach den §§ 55 bis 58 und den §§ 201 bis 211 UGB zu bewerten, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. (2) Die FMA kann…