BWG
Gliederung
V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente
3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen Ausschüttungsbeschränkungen
§ 24b Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung
Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und
1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,
2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und
3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“
§ 24b BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 24b Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung
…§ 24b. Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des § 24 bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die…
Art. 1 Artikel 1
…den §§ 2, 3, 4, 9, 10, 11, 13, 15, 17, 20, 21, 21a bis 21g, 22, 22a bis 22q, 23, 24, 24a, 24b, 25, 26, 26a, 27, 29, 29a, 30, 39, 39a, 42, 44, 60, 61, 62, 63, 63a, 64, 65, 69, 69a, 69b, 70, 73, 74, 75…
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