BWG
Gliederung
III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 19f Ergänzende Meldepflichten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
(1) Unbeschadet der Pflichten gemäß § 74 haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
1. Zu im Einklang mit § 19c verbuchten und von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit folgender Aufschlüsselung:
a) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);
b) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;
c) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;
2. zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Bundesgesetz für inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten;
3. auf Adhoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Einklang mit § 37 ESAEG zur Verfügung stehen;
4. zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu erfüllen sind.
Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Z 1 haben die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden.
(2) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:
1. mindestens einmal jährlich aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten oder verbucht werden;
2. mindestens einmal jährlich Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;
3. auf Ad hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;
4. die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;
5. die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;
6.die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Art. 21c der Richtlinie 2013/36/EU erbringt.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind der FMA von der Klasse 1 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens einmal jährlich zu melden. Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
(4) Die FMA kann qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Abs. 2 ausnehmen, sofern die FMA die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.
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§ 19f Ergänzende Meldepflichten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute
…§ 19f. (1) Unbeschadet der Pflichten gemäß § 74 haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln: 1. Zu im Einklang mit §…
§ 79
…Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5, Meldungen gemäß den §§ 19f und 74 sowie Meldungen gemäß Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank…
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