Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;
2. Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. Nr. L 125/15 vom 5. Mai 2001.
Rückverweise
BWG · Bankwesengesetz
§ 77d Aufsicht durch die Europäische Zentralbank – einheitlicher Aufsichtsmechanismus
…auf die Europäische Zentralbank keine Anwendung. (3) Zur effektiven Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank ihre Aktivitäten innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu koordinieren und einander…
§ 60a Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband
…1) Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr…