§ 1 § 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe.
In Kraft seit 01. Januar 1961
Up-to-date
Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, einschließlich der Betriebsgrundstücke.
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