BVwGG
Gliederung
2. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 25 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 25 BVwGG · BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
…2. Hauptstück Schlussbestimmungen § 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
Rückverweise