§ 25 Verweisungen — BVwGG
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 25 BVwGG · BVwGG · Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 25 Verweisungen
…2. Hauptstück Schlussbestimmungen § 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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