§ 23 Geschäftsausweise
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate haben dem Präsidenten vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Im Einzelfall haben sie dem Präsidenten auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden