BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren7. Abschnitt Das Angebot2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote§ 99

§ 99Verordnungsermächtigung

In Kraft seit 01. April 2012
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