§ 88 Ablauf des nicht offenen Verfahrens
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
§ 88 Ablauf des nicht offenen Verfahrens — BVergGVS 2012
(1) Im nicht offenen Verfahren können die zur Abgabe von Angeboten aufgeforderten Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
(2) Während eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(3) Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
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