§ 84 Vertragsbestimmungen
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.
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