BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren5. Abschnitt Die Ausschreibung3. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag§ 82

§ 82Grundsätze der Leistungsbeschreibung

In Kraft seit 01. April 2012
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