(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.
(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.
Rückverweise
BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 67 Grundsätze der Ausschreibung
…dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung gemäß § 81 Abs. 3 erfolgt ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können. (4) Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu…
§ 85 Grundsätze der Ausschreibung
…betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die §§ 77 bis 80. (10) Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die §§ 81 bis 83. (11) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des § 17 stehende Festlegungen treffen.…