BVergGVS 2012
(1) Der Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben.
(2) Die Ver- und Entschlüsselungsverfahren haben dem Standard einer starken Verschlüsselung nach dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.
§ 80 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 80 Verschlüsselung
…§ 80. (1) Der Auftraggeber hat das zulässige oder die zulässigen Ver- und Entschlüsselungsverfahren, die auf Angebote anzuwenden sind, spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. (2…
§ 85 Grundsätze der Ausschreibung
…und Subunternehmerleistungen gelten die §§ 69 bis 74. (9) Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die §§ 77 bis 80. (10) Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die §§ 81 bis 83. (11) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im…
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