(1) Der Auftraggeber kann den erfolgreichen Bieter in der Ausschreibung verpflichten, alle oder bestimmte Subaufträge, die der erfolgreiche Bieter an Dritte zu vergeben beabsichtigt, gemäß den Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes zu vergeben.
(2) Der Auftraggeber kann den erfolgreichen Bieter in der Ausschreibung verpflichten, einen bestimmten Prozentsatz des Auftrages gemäß den Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes an Dritte zu vergeben. Der Auftraggeber hat den Prozentsatz in Form einer angemessenen Wertspanne unter Einschluss des Mindest- und Höchstprozentsatzes anzugeben, wobei der Höchstprozentsatz 30 vH des Auftragswerts nicht übersteigen darf. Bei der Festlegung der Wertspanne sind der Gegenstand und der Wert des Auftrages sowie die Art des betroffenen Industriesektors, insbesondere das auf diesem Markt herrschende Wettbewerbsniveau und die einschlägigen technischen Fähigkeiten der industriellen Basis, zu berücksichtigen.
(3) Bis zum Erreichen des geforderten Prozentsatzes gemäß Abs. 2 ist jede Subauftragvergabe, die in die vom Auftraggeber angegebene Wertspanne fällt, für die Erfüllung des geforderten Prozentsatzes anzurechnen. Der Bieter kann vorschlagen, einen über den vorgeschriebenen Prozentsatz hinausgehenden Anteil vom gesamten Auftragswert an Dritte zu vergeben.
Rückverweise
BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 74 Besondere Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen
(1) Der Auftraggeber kann den erfolgreichen Bieter in der Ausschreibung verpflichten, alle oder bestimmte Subaufträge, die der erfolgreiche Bieter an Dritte zu vergeben beabsichtigt, gemäß den Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes zu vergeben. (2) Der Auftraggeber kann den erfolgreich…
§ 116 Allgemeines und Grundsätze
…1) Sofern der Auftraggeber gemäß § 74 den Bieter verpflichtet, alle oder bestimmte Subaufträge an Dritte zu vergeben, gelten für die Vergabe von Aufträgen durch erfolgreiche Bieter, die keine Auftraggeber im Sinne…
§ 73 Allgemeine Bestimmungen betreffend Subunternehmerleistungen
…1) Der Bieter kann seine Subauftragnehmer frei wählen, sofern keine besonderen Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen gemäß § 74 getroffen wurden. Vom Bieter darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Subauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. (2) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig…
§ 68 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
…die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind. Diese Bedingungen können insbesondere sozialen oder ökologischen Inhaltes sein, die Vergabe von Subaufträgen betreffen (§ 74) oder darauf abzielen, die Erfüllung der vom Auftraggeber in Bezug auf die Sicherheit von Verschlusssachen und die Versorgungssicherheit festgelegten Anforderungen zu gewährleisten.…