BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren3. Abschnitt Fristen3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich§ 55

§ 55Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

In Kraft bis 30. September 2026
Up-to-date