BVergGVS 2012
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
3. Abschnitt Fristen
3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 55 Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den §§ 51 bis 54 nicht möglich ist, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung folgende Fristen vorsehen:
1. mindestens 15 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung;
2. mindestens 10 Tage für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung, sofern die Bekanntmachung unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg übermittelt wurde;
3. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
§ 55 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 55 Verkürzte Teilnahme- und Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit
…§ 55. Der Auftraggeber kann, sofern aus Gründen der Dringlichkeit die Einhaltung der regulären oder der verkürzten Fristen gemäß den §§ 51 bis 54 nicht…
§ 25 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
…Krisensituationen es nicht zulassen, die im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgeschriebenen Fristen oder die gemäß § 55 verkürzten Fristen einzuhalten, oder 4. wenn dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht…
§ 50 Übermittlungs- und Auskunftsfristen
…zusätzliche Unterlagen oder über die Beschreibung im wettbewerblichen Dialog unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage, bei nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren gemäß § 55 spätestens vier Tage, vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen. (2) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus…
§ 87 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
…zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 53 bis 55 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu…
Rückverweise