BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren3. Abschnitt Fristen3. Unterabschnitt Verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich§ 53

§ 53Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation

In Kraft bis 30. September 2026
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