Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
Rückverweise
BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 53 Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
…Die in § 52 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens…
§ 54 Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien
…Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (§ 51) um sieben Tage verkürzt werden. (2) Die Angebotsfristen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (§ 52) kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren…