BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung und Übermittlung von Unterlagen§ 35

§ 35Übermittlung von Unterlagen oder Informationen zwischen Auftraggebern und Unternehmern

In Kraft seit 21. August 2018
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