§ 29 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialoges maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
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