§ 27 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgenauf Grund einer Rahmenvereinbarung
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 24 und 25 abgeschlossen wurde.
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