§ 24 Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung unddes Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
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