§ 22 Schutz von Verschlusssachen
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
§ 22 Schutz von Verschlusssachen — BVergGVS 2012
Auftraggeber können Unternehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge eines Vergabeverfahrens weitergeben. Sie können von diesen Unternehmern auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Subunternehmer sicherzustellen.
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