§ 149 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 28. Februar 2026
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§ 149 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen — BVergGVS 2012
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
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