§ 141 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
§ 141 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften — BVergGVS 2012
Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
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