§ 140 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
BVergGVS 2012
Gliederung
4. Teil Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen
§ 140 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
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