Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 129 abgeschlossen wurde und
2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags § 130 beachtet wird.
Rückverweise
BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 128 Allgemeines
Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern 1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der…