BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen§ 121

§ 121Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages

In Kraft seit 01. April 2012
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