§ 121 Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages
In Kraft seit 01. April 2012
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§ 121 Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages — BVergGVS 2012
Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass
1. keiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder
2. keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote
die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.
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