§ 113 Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
BVergGVS 2012
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 113 Archivierung bei mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren
Der Auftraggeber hat alle sachdienlichen Unterlagen über den Ablauf eines elektronisch durchgeführten Vergabeverfahrens bzw. alle sachdienlichen Unterlagen über jedes Vergabeverfahren, bei dem Angebote auf elektronischem Wege eingereicht wurden, mindestens vier Jahre ab der Beendigung des Vergabeverfahrens aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über die Zugriffsdokumentation gemäß § 102 Z 3.
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